Unsere AGB
Allgemeine Verkaufsbedingungen der Schulte & Schmidt GmbH & Co Leichtmetallgießerei KG
§ 1 Geltungsbereich – Allgemeines
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Unsere Bedingungen gelten für sämtliche, auch künftige Geschäfte mit dem Besteller.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot – Bestellung - Geheimhaltung
(1) Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, ist dieses bindend und wir können es innerhalb von 3 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder der bestellten Ware annehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für sonstige schriftlichen Unterlagen, die als ”vertraulich” bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Der Besteller verpflichtet sich alle ihm überlassenen Unterlagen geheim zuhalten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages und erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ”ab Werk”, ausschließlich Verpackung. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Mangels abweichender Vereinbarung gelten die im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Listenpreise.
(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges, insbesondere sind wir berechtigt, Verzugszinsen von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Zahlung mit Wechseln oder Schecks bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(7) Kostenvoranschläge und umfangreichere Angebote werden nur dann ohne zusätzliche Kosten erstellt, sofern dies ausdrücklich zugesagt ist. Kosten für werkstückbezogene Modelle und Fertigungseinrichtungen (z.B. Gießereiformen) sind mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung stets im Voraus zu bezahlen.
§ 4 Lieferzeit - Lieferung
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ”ab Werk” vereinbart. Gefahrübergang auf den Besteller tritt ein, sobald die Lieferung unser Werk verlässt. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, tritt Gefahrübergang mit Bereitstellung der Ware ein.
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller Ausführungseinzelheiten voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Für den Lieferumfang ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung bindend. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind wir zur Änderungen auf Grund technischer Verbesserungen oder gesetzlicher Anforderungen berechtigt.
(2) Teillieferungen sind zulässig, sofern dem nicht ein erkennbares Interesse des Bestellers entgegensteht.
(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Bei Abrufverträgen ohne vereinbarte Laufzeit und Abnahmetermin können wir, mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung diesbezüglich eine verbindliche Festlegung fordern. Kommt der Besteller dem Verlangen binnen angemessener Fristsetzung nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
(6) Wünscht der Besteller, dass notwendige Prüfungen von uns durchgeführt werden, sind Prüfungsart und -umfang spätestens bei Vertragsschluss zu vereinbaren. Anderenfalls trägt der Besteller die Kosten.
(7) Soll eine Lieferung anhand eines von uns erstellten Musters erfolgen, so hat der Besteller dieses Muster in unserem Werk unverzüglich nach Meldung der Fertigstellung des Musters zu besichtigen und freizugeben. Erfolgt die Freigabe nicht binnen einer angemessenen bestimmten Frist aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, sind wir berechtigt, das Muster auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu versenden oder einzulagern. Damit gilt das Muster als freigegeben.
(8) Unsere Haftung wegen Lieferverzuges ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Folgeschäden haften wir nur, soweit diese vorhersehbar und vertragstypisch sind. Bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit haften wir max. in Höhe von 5 % des gesamten Lieferumfanges.
§ 5 Verpackung – Transport
(1) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen. Mehrwegverpackungen verbleiben in unserem Eigentum. Der Besteller ist zur ordnungemäßen Verwahrung und Rückgabe an uns auf eigene Kosten und Gefahr verpflichtet.
(2) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
§ 6 Maße - Gewichte - Mengen
(1) Für die Einhaltung der Maße gelten die DIN- und EN-Normen. Im Übrigen geben wir Maße und Gewichte in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen nach bestem Wissen und Gewissen an. Sie sind jedoch keine Beschaffenheitsgarantie. Geringfügige Abweichungen, insbesondere gießereitechnische Mehr- oder Mindergewichte, berechtigen den Besteller nicht zu Beanstandungen oder Mängelrügen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist und die Abweichung für den Besteller nicht unzumutbar ist.
(2) Gegenüber der Auftragsmenge ist bei Serienanfertigungen aufgrund der Besonderheiten des Metallgießverfahrens eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% zulässig.
§ 7 Mängelhaftung
(1) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die erforderliche Untersuchung ist binnen 2 Arbeitstagen nach Eingang der Lieferung beim Besteller vorzunehmen. Mängelrügen sind nur rechtzeitig, wenn sie binnen 2 Arbeitstagen nach Entdeckung des Mangels bei uns erhoben werden. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu prüfen.
(2) Nur unerhebliche Beschaffenheitsabweichungen, die die Brauchbarkeit nicht beeinträchtigen, gelten mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung nicht als Mangel.
(3) Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, ist der Besteller nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Wir übernehmen Gewährleistung für die Mangelfreiheit des Liefergegenstandes für die Dauer von einem Jahr. Die auf eine vom Besteller erhobene Mängelrüge hin innerhalb der Verjährungsfrist erbrachte Ersatzlieferung ist mangels unserer ausdrücklichen Erklärung nicht als Anerkenntnis des behaupteten Mangels zu verstehen, solange der Mangel nicht vom Besteller rechtzeitig gerügt und nachgewiesen oder unbestritten ist. Dies gilt auch für Nachbesserungen innerhalb der Verjährungsfrist. Mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung sind sämtliche Spezifikationen oder Produktbeschreibungen lediglich Leistungsbeschreibungen und gelten weder als Beschaffenheitsvereinbarungen noch als abgegebene Garantie.
(4) Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Erhebt der Besteller eine unberechtigte Mängelrüge aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, können wir die hierdurch entstandenen Aufwendungen ersetzt verlangen.
(5) Der Besteller hat uns die Gelegenheit zur Nacherfüllung binnen angemessener Frist zu gewähren, ehe er weitere Ansprüche geltend macht. Schlägt die Nacherfüllung trotz wenigstens zwei erfolglosen Versuchen fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit haften wir für Folgeschäden max. in Höhe von 5 % des gesamten Lieferumfanges.
(7) Rückgriffansprüche des Bestellers bei Verbrauchsgüterkauf sind im Hinblick auf Vereinbarungen des Bestellers mit seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Mängelansprüche des Bestellers hinausgehen, insoweit ausgeschlossen. Der Besteller hat uns unverzüglich über die Mängelansprüche seiner Abnehmer zu informieren, so dass wir in der Lage sind, nach unserer Wahl die Ansprüche der Abnehmer anstelle des Bestellers zu erfüllen.
(8) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(9) Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. (10) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(11) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(12) Im Falle einer von uns zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter können wir nach unserer Wahl entweder auf unsere Kosten ein für die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht erlangen und auf den Besteller übertragen oder die gelieferte Ware so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder die gelieferte Ware austauschen, soweit jeweils hierdurch die vereinbarte und vorausgesetzte Nutzung der gelieferten Ware nicht beeinträchtigt wird. Ist dies nicht möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte zu.
(13) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die gesetzlichen längeren Fristen für Lieferung von Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden, bleiben unberührt. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
§ 7 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) mit dem Besteller vor. Der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Lieferung zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Lieferung durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der des gelieferten Gegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Lieferung zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Besteller ist berechtigt, den Gegenstand der Lieferung im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Lieferung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Lieferung (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände.
(6) Wird die Lieferung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Lieferung (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Modelle - Eingussteile
(1) Soweit uns der Besteller werkstückbezogene Modelle oder Fertigungseinrichtungen zur Verfügung stellt, sind uns diese kostenfrei zuzusenden.
(2) Der Besteller versichert uns, dass der Verwendung der Modelle und Einrichtungen sowie sämtlichen Zeichnungen und Unterlagen keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Der Besteller verpflichtet sich, uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen. Er verzichtet auf Lizenzansprüche an eingesandten oder in seinem Auftrag angefertigten bzw. beschafften Modellen und Fertigungseinrichtungen, soweit diese von uns vertragsgemäß verwendet werden.
(3) Wir können verlangen, dass der Besteller solche Einrichtungen jederzeit zurückholt. Kommt er einer diesbezüglichen Aufforderung binnen 3 Monaten nicht nach, sind wir berechtigt, ihm diese auf seine Kosten zurückzusenden. Die Kosten für Instandhaltung und gewünschte Änderungen trägt der Besteller.
(4) Der Besteller haftet für technisch richtige Konstruktion und den Fertigungszweck sichernde Ausführung der Einrichtung. Zu gießereitechnischen Änderungen sind wir berechtigt. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung sind wir nicht zur Überprüfung der Übereinstimmung Einrichtungen mit beigefügten Zeichnungen oder Mustern verpflichtet.
(5) Die Anfertigung oder der Bezug von werkstückbezogenen Modellen oder Fertigungseinrichtungen durch uns auf Bestellerwunsch erfolgt auf Kosten des Bestellers. Mangels abweichender Vereinbarung verbleiben diese Einrichtungen in unserem Eigentum und werden von uns nicht länger als 3 Jahre nach Ausführung der letzten Lieferung aufbewahrt. Dabei haben wir nur die in eigenen Angelegenheiten übliche Sorgfalt anzuwenden. Eine Versicherung wird nur auf Verlangen und Kosten des Bestellers abgeschlossen. Sämtliche dem Besteller überlassenen Zeichnungen, Gestaltungsvorschläge oder sonstigen Unterlagen verbleiben in unserem Eigentum und dürfen ohne unsere ausdrücklichen Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden.
(6) Eingussteile sind in maßhaltigem und eingussfertigem Zustand sowie in ausreichender Menge, d.h. in einer die Zahl der bestellten Gussstücke angemessen übersteigenden Anzahl kostenfrei bei uns anzuliefern.
§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort – Salvatorische Klausel
(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(3) Vertragssprache ist deutsch. Ergänzend zu diesen Bestimmungen gilt deutsches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(4) Sollte eine der Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner werden an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Vereinbarung treffen, die dem Sinn und Zweck der Unwirksamen möglichst nahe kommt und dabei die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen.